Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.  Lieferverträge zwischen dem Kunden und Ingenieurbüro Lehmann GmbH kommen nur und erst dann zustande, wenn Ingenieurbüro Lehmann GmbH den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat.  Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Ingenieurbüro Lehmann GmbH.
  2. Bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten werden diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn die Bestellung fernmündlich oder fernschriftlich erfolgte und dem Kunden diese Bedingungen bereits vorher zugänglich gemacht worden sind. Verwendet der Kunde seine eigenen, von den Bedingungen Ingenieurbüro Lehmann GmbH abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. oder Lieferbedingungen, so werden diese auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn diese Ingenieurbüro Lehmann GmbH bekannt geworden sind, bevor Ingenieurbüro Lehmann GmbH seine Bedingungen dem Kunden zugänglich gemacht hat.
  3. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Angebot

  1. Die zu unseren Angebot gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Gewichts- u. Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.  An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Skizzen und anderen Unterlagen behält sich Ingenieurbüro Lehmann GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor.  Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.  Ingenieurbüro Lehmann GmbH ist verpflichtet, vom bzw. Kunden als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  2. Der Kunde übernimmt für die beizubringenden Unterlagen wie z. B. Lehren, Muster, Zeichnungen die alleinige Verantwortung.  Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen.  Ingenieurbüro Lehmann GmbH ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden.  Ergibt sich trotzdem eine Haftung durch Ingenieurbüro Lehmann GmbH, so hat der Kunde Ingenieurbüro Lehmann GmbH schadlos zu halten. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Ingenieurbüro Lehmann GmbH.

 

3. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Ingenieurbüro Lehmann GmbH maßgebend.  Im Falle eines Angebotes von Ingenieurbüro Lehmann GmbH mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme statt dessen das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.  Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Ingenieurbüro Lehmann GmbH.

 

4. Preise

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung in EURO, ab Werk Hersteller oder ab Pforzheim ausschließlich Verpackung, Frachtkosten und sonstiger Nebenkosten; diese werden zu Selbstkosten berechnet.
  2. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
  3. Zu diesem Gesamtpreis (inkl. Nebenkosten) wird die jeweils geltende Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
  4. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 100,00 zzgl. MwSt., ansonsten erhebt Ingenieurbüro Lehmann GmbH einen Mindermengenzuschlag von 30 % auf den Nettopreis.
  5. Kostenvoranschläge für Reparaturen sind unverbindlich.

 

5. Zahlung

  1. Rechnungen von Ingenieurbüro Lehmann GmbH sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Annahme von Wechseln behält sich Ingenieurbüro Lehmann GmbH ausdrücklich vor.  Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.  Ingenieurbüro Lehmann GmbH übernimmt bei Hereinnahme von Wechseln keine Gewähr für die rechtzeitige Beibringung des Protestes.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Ingenieurbüro Lehmann GmbH über den Betrag verfügen kann.  Im Fall von Scheck gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
  4. Bei verspäteter Zahlung des Kunden ist Ingenieurbüro Lehmann GmbH berechtigt, bankübliche Zinsen zu berechnen.  Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen zu den banküblichen Sätzen, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zur Zahlung an Ingenieurbüro Lehmann GmbH fällig, sofern der Kunde nicht nachweist, daß ein Verzugsschaden nicht entstanden ist.  Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt Ingenieurbüro Lehmann GmbH vorbehalten.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von Ingenieurbüro Lehmann GmbH bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft.
  6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten und Umständen, die eine Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist Ingenieurbüro Lehmann GmbH berechtigt, sofort sämtliche Forderungen fällig zu stellen.  Für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen kann Ingenieurbüro Lehmann GmbH in diesem Fall Nachnahme oder Vorauskasse verlangen oder unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche gegen uns vom Vertrag zurücktreten.
  7. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, 30 % des Bruttoverkaufspreises als pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen.  Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen entsprechenden Nachweis bleibt Ingenieurbüro Lehmann GmbH unbenommen.

 

6. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk bzw. Ingenieurbüro Lehmann GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Ingenieurbüro Lehmann GmbH liegen sowie solche Hindernisse, die auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben.  Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.  Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Ingenieurbüro Lehmann GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.  Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen Ingenieurbüro Lehmann GmbH dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
  3. Ingenieurbüro Lehmann GmbH ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
  4. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

 

7. Gefahrübertragung und Abnahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Kunde noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.  Eine Versicherung durch Ingenieurbüro Lehmann GmbH gegen Verlust, Diebstahl sowie sonstige versicherbare Risiken wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten vorgenommen.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über, jedoch ist Ingenieurbüro Lehmann GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.
  4. Schäden sowie sonstige Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind nach Empfang der Sendung Ingenieurbüro Lehmann GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  Unterbleibt diese Mitteilung, so gelten die Lieferungen als einwandfrei, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder von Ingenieurbüro Lehmann GmbH arglistig verschwiegen wurde.  Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung vorgenommen werden, andernfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Ingenieurbüro Lehmann GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von Ingenieurbüro Lehmann GmbH gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen sowie aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.  Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen seitens Ingenieurbüro Lehmann GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Ingenieurbüro Lehmann GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.  In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies Ingenieurbüro Lehmann GmbH ausdrücklich erklärt hat.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Ingenieurbüro Lehmann GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.  Er tritt Ingenieurbüro Lehmann GmbH bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.  Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.  Die Befugnis von Ingenieurbüro Lehmann GmbH, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich Ingenieurbüro Lehmann GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.  Ingenieurbüro Lehmann GmbH kann sonst verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.  Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Ingenieurbüro Lehmann GmbH nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Ingenieurbüro Lehmann GmbH und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.  Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat er Ingenieurbüro Lehmann GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

9. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Ingenieurbüro Lehmann GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl vom Hersteller des Liefergegenstandes auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Rohstoffe oder mangelnder Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
  2. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährungsfrist.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:  Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnützung an funktionsbedingten Verschleißteilen wie z. B. Kegel, Käfig, Rollen, Kugeleinsätze, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel u. Betriebsstoffe u. ä.
  4. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit Ingenieurbüro Lehmann GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Hersteller, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes sowie die des Versandes, ferner, wenn dies billigerweise verlangt werden kann, die etwa erforderliche Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.  Im übrigen trägt der Kunde die Kosten.
  6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistung.
  7. Durch seitens des Kunden oder Dritte vorgenommene Änderungen ohne vorherige Genehmigung seitens des Herstellers oder Ingenieurbüro Lehmann GmbH wird die Haftung für etwa daraus entstehende Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  9. Der Hersteller oder Ingenieurbüro Lehmann GmbH ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  10. Wird bei Lohnarbeit, Vorführungen oder Versuchsbearbeitungen das vom Kunden zur Verfügung gestellte Werkstück, Betriebsmittel oder andere Gegenstände des Kunden beschädigt, so wird jede Haftung hierfür ausgeschlossen.  Bei Verletzungen, die Mitarbeiter des Kunden während einer Versuchsbearbeitung, Vorführung u. ä. erleiden, wird jede Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  11. Wird bei Lohnarbeit, Vorführungen oder Versuchsbearbeitungen das dem Kunden zur Verfügung gestellte Werkzeug beschädigt, so trägt der Kunde die zur Reparatur oder Wiederbeschaffung anfallenden Kosten, unabhängig davon, ob ein Verschulden des Kunden nachweisbar ist.

 

10. Zeichnungen und Prospektmaterial

  1. Zeichnungen dürfen ohne Genehmigung weder kopiert noch im Original an Dritte, insbesondere nicht an Konkurrenzfirmen, weitergegeben oder ihnen zugänglich gemacht werden.  Das Urheberrecht verbleibt beim Hersteller oder Ingenieurbüro Lehmann GmbH.  Konstruktionsänderungen und Änderungen an Prospekte sind vorbehalten.

 

11. Recht des Kunden auf Rücktritt und sonstige Haftung

  1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn vor Gefahrübergang dem Hersteller oder Ingenieurbüro Lehmann GmbH die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Hersteller oder Ingenieurbüro Lehmann GmbH eine gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch sein Verschulden fristlos verstreichen lässt.  Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unvermögen des Herstellers oder Ingenieurbüro Lehmann GmbH zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  4. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.